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JuraForum.deGesetzeHGB§ 451d HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe 

§ 451d HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Zweiter Unterabschnitt (Beförderung von Umzugsgut)

(1) Abweichend von § 427 ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.

(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.


Fußnoten:


Zu § 451d: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
        • Zweiter Unterabschnitt (Beförderung von Umzugsgut)
      • § 451g Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

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