Viertes Buch (Handelsgeschäfte) Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft) Zweiter Unterabschnitt (Beförderung von Umzugsgut)
(1) Abweichend von § 427 ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1.
Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
2.
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
3.
Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
4.
Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern;
5.
Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf der Durchführung der Leistung bestanden hat;
6.
Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7.
natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
1. Ein Umzugsvertrag im Sinne von § 451 HGB liegt auch dann vor, wenn Möbel (wegen einer Wohnungsrenovierung) abgebaut und abtransportiert, sodann kurzfristig von dem Transportunternehmen eingelagert und schließlich wieder zurücktransportiert sowie in der gleichen Wohnung erneut aufgestellt werden.
2. Nach § 439 I, II 1 HGB...
1. Der Frachtführer kann den Gewahrsam an in seiner Obhut zu Schaden gekommenen Sachen jedenfalls dann nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn er den Schaden vor der Ablieferung durch seine Leute selbst entdeckt hat und seinerseits umgehend einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt hat.
2. Zu den Anforderungen,...
1. Verlangt der Transporteur von Umzugsgut eine "spezifizierte Anzeige" von Verlusten oder Schäden, so ist die von §§ 451 f., 438 Abs. 1 Satz 2 HGB geforderte Schadensanzeige nicht in einem Maße erschwert, das die gebotene Unterrichtung unwirksam erscheinen lässt.
2. Die Erteilung einer Haftungsinformation des Möbelspediteurs...
Erwähnungen von § 451d HGB in anderen Vorschriften