JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 451c HGB - Haftung des Absenders in besonderen Fällen
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
Zweiter Unterabschnitt (Beförderung von Umzugsgut)
Abweichend von § 414 Abs. 1 Satz 2 hat der Absender dem Frachtführer für Schäden nur bis zu einem Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, Ersatz zu leisten.
Fußnoten:
Zu § 451c: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588), geändert durch G vom 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2674).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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