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JuraForum.deGesetzeHGB§ 451c HGB - Haftung des Absenders in besonderen Fällen 

§ 451c HGB - Haftung des Absenders in besonderen Fällen

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Zweiter Unterabschnitt (Beförderung von Umzugsgut)

Abweichend von § 414 Abs. 1 Satz 2 hat der Absender dem Frachtführer für Schäden nur bis zu einem Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, Ersatz zu leisten.


Fußnoten:


Zu § 451c: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588), geändert durch G vom 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2674).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
        • Zweiter Unterabschnitt (Beförderung von Umzugsgut)
      • § 451h Abweichende Vereinbarungen

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