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JuraForum.deGesetzeHGB§ 451b HGB - Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten 

Stand: 20.05.2013

§ 451b HGB - Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Zweiter Unterabschnitt (Beförderung von Umzugsgut)

(1) Abweichend von § 408 ist der Absender nicht verpflichtet, einen Frachtbrief auszustellen.

(2) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut und ist der Absender ein Verbraucher, so ist er abweichend von § 410 lediglich verpflichtet, den Frachtführer über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form. Der Frachtführer hat den Absender über dessen Pflicht nach Satz 1 zu unterrichten.

(3) Der Frachtführer hat den Absender, wenn dieser ein Verbraucher ist, über die zu beachtenden Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu unterrichten. Er ist jedoch nicht verpflichtet zu prüfen, ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden und erteile Auskünfte richtig und vollständig sind.


Weitere Vorschriften um § 451b HGB

Entscheidungen zu § 451b HGB

  • OLG-SCHLESWIG, 05.06.2008, 5 U 24/08
    1. Ein Umzugsvertrag im Sinne von § 451 HGB liegt auch dann vor, wenn Möbel (wegen einer Wohnungsrenovierung) abgebaut und abtransportiert, sodann kurzfristig von dem Transportunternehmen eingelagert und schließlich wieder zurücktransportiert sowie in der gleichen Wohnung erneut aufgestellt werden. 2. Nach § 439 I, II 1 HGB...
  • OLG-DUESSELDORF, 16.11.2005, I-15 U 66/05
    1. Der Frachtführer kann den Gewahrsam an in seiner Obhut zu Schaden gekommenen Sachen jedenfalls dann nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn er den Schaden vor der Ablieferung durch seine Leute selbst entdeckt hat und seinerseits umgehend einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt hat. 2. Zu den Anforderungen,...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 29.06.2005, 5 U 164/03
    1. Verlangt der Transporteur von Umzugsgut eine "spezifizierte Anzeige" von Verlusten oder Schäden, so ist die von §§ 451 f., 438 Abs. 1 Satz 2 HGB geforderte Schadensanzeige nicht in einem Maße erschwert, das die gebotene Unterrichtung unwirksam erscheinen lässt. 2. Die Erteilung einer Haftungsinformation des Möbelspediteurs...

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