Viertes Buch (Handelsgeschäfte) Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft) Zweiter Unterabschnitt (Beförderung von Umzugsgut)
(1) Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes.
(2) Ist der Absender ein Verbraucher, so zählt zu den Pflichten des Frachtführers ferner die Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes.
1. Ein Umzugsvertrag im Sinne von § 451 HGB liegt auch dann vor, wenn Möbel (wegen einer Wohnungsrenovierung) abgebaut und abtransportiert, sodann kurzfristig von dem Transportunternehmen eingelagert und schließlich wieder zurücktransportiert sowie in der gleichen Wohnung erneut aufgestellt werden.
2. Nach § 439 I, II 1 HGB...
1. Der Frachtführer kann den Gewahrsam an in seiner Obhut zu Schaden gekommenen Sachen jedenfalls dann nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn er den Schaden vor der Ablieferung durch seine Leute selbst entdeckt hat und seinerseits umgehend einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt hat.
2. Zu den Anforderungen,...
1. Verlangt der Transporteur von Umzugsgut eine "spezifizierte Anzeige" von Verlusten oder Schäden, so ist die von §§ 451 f., 438 Abs. 1 Satz 2 HGB geforderte Schadensanzeige nicht in einem Maße erschwert, das die gebotene Unterrichtung unwirksam erscheinen lässt.
2. Die Erteilung einer Haftungsinformation des Möbelspediteurs...
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