JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 451 HGB - Umzugsvertrag
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
Zweiter Unterabschnitt (Beförderung von Umzugsgut)
Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.
Fußnoten:
Zu § 451: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).
© "§ 451 HGB - Umzugsvertrag" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum