JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 450 HGB - Anwendung von Seefrachtrecht
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn
Fußnoten:
Zu § 450: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).
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