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JuraForum.deGesetzeHGB§ 450 HGB - Anwendung von Seefrachtrecht 

§ 450 HGB - Anwendung von Seefrachtrecht

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn


Fußnoten:


Zu § 450: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).



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