JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 448 HGB - Traditionspapier
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Die Übergabe des Ladescheins an denjenigen, den der Ladeschein zum Empfang des Gutes legitimiert, hat, wenn das Gut von dem Frachtführer übernommen ist, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.
Fußnoten:
Zu § 448: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).
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