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JuraForum.deGesetzeHGB§ 447 HGB - Ablieferung und Weisungsbefolgung ohne Ladeschein 

Stand: 19.04.2013

§ 447 HGB - Ablieferung und Weisungsbefolgung ohne Ladeschein

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Der Frachtführer haftet dem rechtmäßigen Besitzer des Ladescheins für den Schaden, der daraus entsteht, daß er das Gut abliefert oder einer Weisung wegen Rückgabe oder Ablieferung Folge leistet, ohne sich den Ladeschein zurückgeben zu lassen. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.


Weitere Vorschriften um § 447 HGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 447 HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
        • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 449 Abweichende Vereinbarungen

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