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JuraForum.deGesetzeHGB§ 447 HGB - Ablieferung und Weisungsbefolgung ohne Ladeschein 

§ 447 HGB - Ablieferung und Weisungsbefolgung ohne Ladeschein

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Der Frachtführer haftet dem rechtmäßigen Besitzer des Ladescheins für den Schaden, der daraus entsteht, dass er das Gut abliefert oder einer Weisung wegen Rückgabe oder Ablieferung Folge leistet, ohne sich den Ladeschein zurückgeben zu lassen.
Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.


Fußnoten:


Zu § 447: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
        • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 449 Abweichende Vereinbarungen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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