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JuraForum.deGesetzeHGB§ 445 HGB - Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins 

§ 445 HGB - Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung bescheinigt ist, verpflichtet.


Fußnoten:


Zu § 445: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).



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