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JuraForum.deGesetzeHGB§ 438 HGB - Schadensanzeige 

Stand: 20.05.2013

§ 438 HGB - Schadensanzeige

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.

(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

(3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.

(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

(5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.



Weitere Vorschriften um § 438 HGB

Entscheidungen zu § 438 HGB

  • OLG-MUENCHEN, 23.07.2008, 7 U 2446/08
    Nach § 439 Abs. 3 S. 1 HGB wird die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer durch schriftliche Erklärung des Absenders oder Empfängers gehemmt. Eine Erklärung in Textform, hier: per e-mail, genügt dem Formerfordernis nicht und vermag deshalb eine Verjährungshemmung nicht zu bewirken. Für eine Auslegung der Norm...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 29.06.2005, 5 U 164/03
    1. Verlangt der Transporteur von Umzugsgut eine "spezifizierte Anzeige" von Verlusten oder Schäden, so ist die von §§ 451 f., 438 Abs. 1 Satz 2 HGB geforderte Schadensanzeige nicht in einem Maße erschwert, das die gebotene Unterrichtung unwirksam erscheinen lässt. 2. Die Erteilung einer Haftungsinformation des Möbelspediteurs...
  • OLG-BRAUNSCHWEIG, 03.02.2005, 2 U 201/03
    1) Im gewerblichen Bereich spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden. Es ist deshalb prima facie anzunehmen, dass die in einer mit der Bestellung korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in...
  • OLG-NAUMBURG, 22.07.2004, 4 U 28/04
    Stellt die Pflicht zur Rückgabe der beweglichen Mietsache nach dem Ablauf der Mietzeit eine Bringschuld dar, trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für deren Erfüllung. Dieser kann er sich nicht dadurch entledigen, dass der Vermieter die Mietsache von einem Frachtführer entgegengenommen hat, ohne sogleich Beschädigungen...
  • OLG-CELLE, 21.05.2004, 11 U 7/04
    Die Notwendigkeit einer schriftlichen Anzeige kann nicht dadurch ersetzt werden, dass Mitarbeitern des Transporteurs vor Ort Kenntnis vom Schadensfall gegeben wird.

Erwähnungen von § 438 HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 438 HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
        • Zweiter Unterabschnitt (Beförderung von Umzugsgut)
      • § 451f Schadensanzeige
      • § 451g Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
        • Dritter Unterabschnitt (Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln)
      • § 452b Schadensanzeige. Verjährung

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