JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 436 HGB - Haftung der Leute
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Frachtführers erhoben, so kann sich auch jener auf die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen.
Dies gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Fußnoten:
Zu § 436: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588), berichtigt am 18. 1. 1999 (BGBl I S. 42).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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