Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeHGB§ 432 HGB - Ersatz sonstiger Kosten 

Stand: 19.04.2013

§ 432 HGB - Ersatz sonstiger Kosten

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.


Weitere Vorschriften um § 432 HGB

Entscheidungen zu § 432 HGB

  • BGH, 29.07.2009, I ZR 171/08
    Bei der Bestimmung des Wertes des Gutes im beschädigten Zustand am Ort und zur Zeit seiner Übernahme i.S. des § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ist vom Beschaffungswert auszugehen, den das Gut für den Empfänger hat. Maßgeblich sind daher die Verhältnisse auf dem Teilmarkt und der Handelsstufe, auf denen sich der Empfänger das Gut...
  • BGH, 05.10.2006, I ZR 240/03
    Die vertragliche Haftung des Frachtführers wegen Beschädigung des Frachtgutes umfasst außer bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens i.S. des § 435 HGB keine Folgeschäden. Diese sind als weitere Schäden i.S. des § 432 Satz 2 HGB nicht zu ersetzen. Insoweit sind auch außervertragliche Ansprüche gegen den Frachtführer...
  • OLG-BRAUNSCHWEIG, 03.02.2005, 2 U 201/03
    1) Im gewerblichen Bereich spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden. Es ist deshalb prima facie anzunehmen, dass die in einer mit der Bestellung korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in...
  • OLG-NUERNBERG, 06.09.2000, 12 U 1235/99
    1. Zur Garantiehaftung der Bank bei mißbräuchlicher Verwendung von Euroscheckformularen, die vor Hinausgabe an den Kunden entwendet wurden. 2. Eine Garantiehaftung entfällt, wenn in dem auf dem Transport von der Druckerei zur Bank entwendeten Formular das Kundenkonto noch nicht eingedruckt war, sondern erst vom mißbräuchlichen...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 432 HGB:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 432 HGB - Ersatz sonstiger Kosten"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche