Viertes Buch (Handelsgeschäfte) Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft) Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.
Bei der Bestimmung des Wertes des Gutes im beschädigten Zustand am Ort und zur Zeit seiner Übernahme i.S. des § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ist vom Beschaffungswert auszugehen, den das Gut für den Empfänger hat. Maßgeblich sind daher die Verhältnisse auf dem Teilmarkt und der Handelsstufe, auf denen sich der Empfänger das Gut...
Die vertragliche Haftung des Frachtführers wegen Beschädigung des Frachtgutes umfasst außer bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens i.S. des § 435 HGB keine Folgeschäden. Diese sind als weitere Schäden i.S. des § 432 Satz 2 HGB nicht zu ersetzen. Insoweit sind auch außervertragliche Ansprüche gegen den Frachtführer...
1) Im gewerblichen Bereich spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden. Es ist deshalb prima facie anzunehmen, dass die in einer mit der Bestellung korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in...
1. Zur Garantiehaftung der Bank bei mißbräuchlicher Verwendung von Euroscheckformularen, die vor Hinausgabe an den Kunden entwendet wurden.
2. Eine Garantiehaftung entfällt, wenn in dem auf dem Transport von der Druckerei zur Bank entwendeten Formular das Kundenkonto noch nicht eingedruckt war, sondern erst vom mißbräuchlichen...