Viertes Buch (Handelsgeschäfte) Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft) Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.
(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1
1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfond. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
1. Im kaufmännischen Verkehr kann aus Handelsrechnung bzw. dem einer unverschlossenen Sendung beigefügten Lieferschein der Anscheinsbeweis hergeleitet werden, dass sich die auf dem Lieferschein bzw. in der Handelsrechnung aufgeführten Gegenstände auch in der Sendung befunden haben. Es obliegt dem Transporteur, diesen...
1. Im kaufmännischen Verkehr kann aus Handelsrechnung bzw. dem einer unverschlossenen Sendung beigefügten Lieferschein der Anscheinsbeweis hergeleitet werden, dass sich die auf dem Lieferschein bzw. in der Handelsrechnung aufgeführten Gegenstände auch in der Sendung befunden haben. Es obliegt dem Transporteur, diesen...
Wird der Frachtführer wegen Beschädigung von Transportgut auf vollen Schadensersatz in Anspruch genommen, muss der Ersatzberechtigte Anhaltspunkte vortragen, die darauf schließen lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zurückzuführen ist. Diese können sich etwa aus der Art und dem Ausmaß der Beschädigung des...
1. Wer einen Auflieger über das Wochenende auf einem in einem Gewerbegebiet gelegenen verschlossenen, nachts beleuchteten und in unregelmäßigen Abständen von einem Bewachungsunternehmen bestreiften Firmengelände abstellt, handelt nicht leichtfertig und in dem Bewusstsein, das ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, wenn der...
1) Im gewerblichen Bereich spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden. Es ist deshalb prima facie anzunehmen, dass die in einer mit der Bestellung korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in...
Jedenfalls in Fällen, in denen der am Frachtgut entstandene Schadensumfang und das vom Frachtführer behauptete Schadensereignis nicht zusammenpassen, trifft den Frachtführer auch bei einer Beschädigung eine verschärfte sekundäre Darlegungslast.
Die Haftungsfreizeichnung des Spediteur-Frachtführers nach § 52 Buchst. a Satz 2 i.V. mit § 52 Buchst. c ADSp a.F. weicht im Bereich des Straßengüterverkehrs unangemessen von der gesetzlichen Haftung nach § 413 Abs. 1, §§ 429 ff. HGB a.F. ab und verstößt deshalb insoweit gegen § 9 AGBG.
1. Die Haftungsbeschränkung des § 431 HGB entfällt, wenn eine Fehlzustellung mit dadurch bewirktem Verlust der Sendung darauf beruht, daß von der EDV des Frachtführers programmierbedingt die an sich korrekt eingegebene Empfängeranschrift deswegen verändert worden ist, weil dem richtigen Empfänger in der EDV noch keine...