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JuraForum.deGesetzeHGB§ 431 HGB - Haftungshöchstbetrag 

Stand: 20.05.2013

§ 431 HGB - Haftungshöchstbetrag

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfond. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.



Weitere Vorschriften um § 431 HGB

Entscheidungen zu § 431 HGB

  • OLG-KOBLENZ, 15.11.2007, 2 U 1521/05
    1. Im kaufmännischen Verkehr kann aus Handelsrechnung bzw. dem einer unverschlossenen Sendung beigefügten Lieferschein der Anscheinsbeweis hergeleitet werden, dass sich die auf dem Lieferschein bzw. in der Handelsrechnung aufgeführten Gegenstände auch in der Sendung befunden haben. Es obliegt dem Transporteur, diesen...
  • OLG-KOBLENZ, 30.11.2006, 2 U 1521/05
    1. Im kaufmännischen Verkehr kann aus Handelsrechnung bzw. dem einer unverschlossenen Sendung beigefügten Lieferschein der Anscheinsbeweis hergeleitet werden, dass sich die auf dem Lieferschein bzw. in der Handelsrechnung aufgeführten Gegenstände auch in der Sendung befunden haben. Es obliegt dem Transporteur, diesen...
  • BGH, 29.06.2006, I ZR 176/03
    Wird der Frachtführer wegen Beschädigung von Transportgut auf vollen Schadensersatz in Anspruch genommen, muss der Ersatzberechtigte Anhaltspunkte vortragen, die darauf schließen lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zurückzuführen ist. Diese können sich etwa aus der Art und dem Ausmaß der Beschädigung des...
  • OLG-DUESSELDORF, 02.11.2005, I-15 U 23/05
    1. Wer einen Auflieger über das Wochenende auf einem in einem Gewerbegebiet gelegenen verschlossenen, nachts beleuchteten und in unregelmäßigen Abständen von einem Bewachungsunternehmen bestreiften Firmengelände abstellt, handelt nicht leichtfertig und in dem Bewusstsein, das ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, wenn der...
  • OLG-KOELN, 24.05.2005, 3 U 195/04
    Verspätete Zustellung einer Expresssendung Angebotsunterlagen.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 431 HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 431 HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
        • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 414 Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
      • § 449 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
        • Zweiter Unterabschnitt (Beförderung von Umzugsgut)
      • § 451e Haftungshöchstbetrag
      • Fünfter Abschnitt (Speditionsgeschäft)
    • § 461 Haftung des Spediteurs
    • § 466 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

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