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JuraForum.deGesetzeHGB§ 430 HGB - Schadensfeststellungskosten 

Stand: 19.04.2013

§ 430 HGB - Schadensfeststellungskosten

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.


Weitere Vorschriften um § 430 HGB

Entscheidungen zu § 430 HGB

  • OLG-MUENCHEN, 15.03.2006, 7 U 1504/06
    I. Ist die gem. § 411 HGB grundsätzlich dem Versender obliegende Verpackungspflicht ausdrücklich insoweit abbedungen, als der Frachtführer die Pflicht zur Verplanung einer von ihm zu transportierenden Sondermaschine übernommen hat, so haftet er für am Transportgut wegen der nicht vollständigen Verplanung durch Nässeeinwirkung...
  • OLG-BRAUNSCHWEIG, 03.02.2005, 2 U 201/03
    1) Im gewerblichen Bereich spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden. Es ist deshalb prima facie anzunehmen, dass die in einer mit der Bestellung korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in...
  • BGH, 27.02.2003, I ZR 145/00
    Bei einer einfachen Streitgenossenschaft führt jeder Streitgenosse - trotz äußerer Verbindung der Verfahren - seinen eigenen Prozeß formell und inhaltlich unabhängig von dem anderen, ohne daß die jeweiligen Handlungen Vorteile oder Nachteile für andere Streitgenossen bewirken. Dementsprechend kann jeder Streitgenosse Angriffs-...
  • OLG-NUERNBERG, 06.09.2000, 12 U 1235/99
    1. Zur Garantiehaftung der Bank bei mißbräuchlicher Verwendung von Euroscheckformularen, die vor Hinausgabe an den Kunden entwendet wurden. 2. Eine Garantiehaftung entfällt, wenn in dem auf dem Transport von der Druckerei zur Bank entwendeten Formular das Kundenkonto noch nicht eingedruckt war, sondern erst vom mißbräuchlichen...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 430 HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
        • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 431 Haftungshöchstbetrag
      • Fünfter Abschnitt (Speditionsgeschäft)
    • § 461 Haftung des Spediteurs

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