JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 428 HGB - Haftung für andere
Stand: 17.06.2013
§ 428 HGB - Haftung für andere
Handelsgesetzbuch
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
Weitere Vorschriften um § 428 HGB
Entscheidungen zu § 428 HGB
- OLG-KOBLENZ, 29.05.2006, 12 U 218/05
Nach § 435 HGB gelten die gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit...
- OLG-FRANKFURT, 09.03.2006, 15 U 86/05
Zu den Anforderungen an die Haftungsfreistellung des Frachtführers nach § 426 HGB.
- OLG-BRAUNSCHWEIG, 03.02.2005, 2 U 201/03
1) Im gewerblichen Bereich spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden. Es ist deshalb prima facie anzunehmen, dass die in einer mit der Bestellung korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in...
- OLG-ZWEIBRüCKEN, 02.10.2003, 4 U 180/02
Allein der Umstand, dass ein zum Transport übergebenes Paket über Nacht auf der Rücksitzbank des in öffentlichem Parkraum abgestellten Transportfahrzeugs belassen wird, rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht die Annahme, der Frachtführer habe in dem Bewusstsein gehandelt, dass ein Schaden mit...
- OLG-STUTTGART, 05.09.2001, 3 U 30/2001
1. Hat der Schädiger gem. § 435 HGB mit qualifiziertem Verschulden gehandelt, ist der Geschädigte nicht auf die §§ 249 ff. BGB beschränkt, sondern kann auch Wertersatz gem. § 429 HGB verlangen.
2. Von dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis sind die
Beförderungskosten auch dann gem. § 429 Abs. 3 S. 2 HGB abzuziehen, wenn...
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 428 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
- Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
- Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
- § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
- Zweiter Unterabschnitt (Beförderung von Umzugsgut)
- § 451g Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.