Viertes Buch (Handelsgeschäfte) Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft) Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1.
vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck;
2.
ungenügende Verpackung durch den Absender;
3.
Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger;
4.
natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt;
5.
ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender;
6.
Beförderung lebender Tiere.
(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei außergewöhnlich großem Verlust.
(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat.
(4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
(5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
1. Gibt der Absender dem von ihm selbst verpackten Frachtgut Kühlelemente bei, aufgrund derer an dem Gut Minustemperaturen erreicht werden können, die nach den vereinbarten Transportbedingungen gerade vermieden werden sollen, liegt ein Verpackungsmangel i. S. d. § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB vor.
2. Vermag der Frachtführer trotz...
Hat der Spediteur die Pflicht zur Verpackung des Gutes aufgrund einer selbständigen Abrede unabhängig von der Speditionsleistung übernommen, so ist auf die Erbringung der Verpackungsleistung Werkvertragsrecht anzuwenden. Ist die Verpackungsleistung dagegen als beförderungsbezogene, speditionelle Nebenpflicht im Rahmen eines...
1. Eine zum Schutz eines Transportgutes vor Rostschäden erforderliche Primärkonservierung (Behandlung mit Öl oder Wachs) stellt keine Verpackung gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB, sondern eine Maßnahme zum Schutz vor Schäden i. S. d. § 427 Abs. 1 Nr. 4 HGB dar.
2. Der Frachtführer kann sich nach § 427 Abs. 4 HGB nicht auf den...
I. Ist die gem. § 411 HGB grundsätzlich dem Versender obliegende Verpackungspflicht ausdrücklich insoweit abbedungen, als der Frachtführer die Pflicht zur Verplanung einer von ihm zu transportierenden Sondermaschine übernommen hat, so haftet er für am Transportgut wegen der nicht vollständigen Verplanung durch Nässeeinwirkung...
1) Im gewerblichen Bereich spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden. Es ist deshalb prima facie anzunehmen, dass die in einer mit der Bestellung korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in...
Der besondere Haftungsausschlussgrund des § 427 Abs. 1 Nr. 1 HGB (vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen Fahrzeugen) greift nur ein, wenn dieser die Grundursache des Schadens am Transportgut darstellt. Dies erfordert in der Regel eine direkte, durch die Verwendung eines offenen Fahrzeugs ermöglichte,...
1. Die Handelsüblichkeit einer Transportverpackung (Ziffer 1.4.1.5 der ADS Güterversicherung 73/84) ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Empfindlichkeit des zu transportierenden Gutes sowie der auf dem konkreten Transportweg zu erwartenden Belastungen zu ermitteln.
2. Steht fest, daß eine...