JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 423 HGB - Lieferfrist
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist).
Fußnoten:
Zu § 423: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).
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