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JuraForum.deGesetzeHGB§ 422 HGB - Nachnahme 

Stand: 20.05.2013

§ 422 HGB - Nachnahme

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Haben die Parteien vereinbart, daß das Gut nur gegen Einziehung einer Nachnahme an den Empfänger abgeliefert werden darf, so ist anzunehmen, daß der Betrag in bar oder in Form eines gleichwertigen Zahlungsmittels einzuziehen ist.

(2) Das auf Grund der Einziehung Erlangte gilt im Verhältnis zu den Gläubigern des Frachtführers als auf den Absender übertragen.

(3) Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert, so haftet der Frachtführer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Absender für den daraus entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Höhe des Betrages der Nachnahme.


Weitere Vorschriften um § 422 HGB

Entscheidungen zu § 422 HGB

  • BGH, 03.02.2005, I ZR 276/02
    Eine Schadensteilung wegen Mitverschuldens des Versenders unter dem Gesichtspunkt unterlassener Wertdeklaration kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat.
  • OLG-HAMM, 07.10.2003, 27 U 81/03
    In der Insolvenz des Kommissionärs besteht kein Aussonderungsrecht des Kommittenten an dem Erlös aus dem Kommissionsgeschäft.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 422 HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
        • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 449 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

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