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JuraForum.deGesetzeHGB§ 421 HGB - Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht 

Stand: 17.06.2013

§ 421 HGB - Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.



Weitere Vorschriften um § 421 HGB

Entscheidungen zu § 421 HGB

  • BGH, 11.01.2007, I ZR 177/04
    Die bloße Übernahme des Frachtguts stellt keine die Zahlungspflicht des Empfängers gemäß § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB begründende konkludente Geltendmachung des Rechts auf Ablieferung nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB dar.
  • BGH, 20.10.2005, I ZR 201/04
    Dem Unterfrachtführer steht gegenüber dem Empfänger, der sein Ablieferungsrecht gemäß § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB geltend macht, kein eigener Anspruch auf Zahlung eines Standgelds zu.
  • BGH, 22.04.1999, I ZR 37/97
    ZPO § 139 Abs. 1 Zur Verpflichtung des Berufungsgerichts nach § 139 Abs. 1 ZPO, den Beklagten auf mangelnde Substantiierung seines Verteidigungsvorbringens hinzuweisen. BGB § 986 Abs. 1 Satz 1, § 1257; HGB § 421 i.d. Fassung bis zum 30.6.1998 (HGB a.F.) Das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters (§ 421 HGB a.F.), auf das...

Erwähnungen von § 421 HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 421 HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
        • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins

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