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JuraForum.deGesetzeHGB§ 416 HGB - Anspruch auf Teilbeförderung 

§ 416 HGB - Anspruch auf Teilbeförderung

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Wird nur ein Teil der vereinbarten Ladung verladen, so kann der Absender jederzeit verlangen, dass der Frachtführer mit der Beförderung der unvollständigen Ladung beginnt.
In diesem Fall gebührt dem Frachtführer die volle Fracht, das etwaige Standgeld sowie Ersatz der Aufwendungen, die ihm infolge der Unvollständigkeit der Ladung entstehen; von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für dasjenige Gut in Abzug, welches der Frachtführer mit demselben Beförderungsmittel an Stelle des nicht verladenen Gutes befördert.
Der Frachtführer ist außerdem berechtigt, soweit ihm durch die Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern.
Beruht die Unvollständigkeit der Verladung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so steht diesem der Anspruch nach den Sätzen 2 und 3 nur insoweit zu, als tatsächlich Ladung befördert wird.


Fußnoten:


Zu § 416: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
        • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 417 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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