Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeHGB§ 414 HGB - Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen 

Stand: 17.06.2013

§ 414 HGB - Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch

1.
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2.
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben,
3.
Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
4.
Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.

(2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.


Weitere Vorschriften um § 414 HGB

Entscheidungen zu § 414 HGB

  • BGH, 10.07.1997, I ZR 75/95
    HGB § 414 Abs. 1, § 429 Abs. 1 Der Annahme eines Verlustes i.S. von § 414 Abs. 1, § 429 Abs. 1 HGB steht nicht entgegen, daß der (Spediteur-) Frachtführer das in seine Obhut gelangte Transportgut aufgrund eines von ihm angenommenen Pfandrechts unberechtigt verwertet hat. HGB §§ 439, 414; BGB §§ 195, 852 Abs. 1 Zur Frage...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 414 HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
        • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 449 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
        • Zweiter Unterabschnitt (Beförderung von Umzugsgut)
      • § 451c (weggefallen)
      • § 451h Abweichende Vereinbarungen
      • Fünfter Abschnitt (Speditionsgeschäft)
    • § 455 Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Sechster Abschnitt (Lagergeschäft)
    • § 468 Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 414 HGB - Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche