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JuraForum.deGesetzeHGB§ 414 HGB - Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen 

§ 414 HGB - Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch


Für Schäden hat der Absender jedoch nur bis zu einem Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung Ersatz zu leisten; § 431 Abs. 4 und die §§ 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.


Fußnoten:


Zu § 414: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588), geändert durch G vom 27. 6. 2000 (BGBl I S. 897).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
        • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 449 Abweichende Vereinbarungen
        • Zweiter Unterabschnitt (Beförderung von Umzugsgut)
      • § 451c Haftung des Absenders in besonderen Fällen
      • § 451h Abweichende Vereinbarungen
      • Fünfter Abschnitt (Speditionsgeschäft)
    • § 455 Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
      • Sechster Abschnitt (Lagergeschäft)
    • § 468 Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten

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