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JuraForum.deGesetzeHGB§ 411 HGB - Verpackung. Kennzeichnung 

Stand: 17.06.2013

§ 411 HGB - Verpackung. Kennzeichnung

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung einer Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und daß auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, zur Beförderung übergeben werden, hat der Absender das Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.


Weitere Vorschriften um § 411 HGB

Entscheidungen zu § 411 HGB

  • OLG-BREMEN, 03.02.2005, 2 U 48/04
    1. Wird ein Unternehmen, das in seinem Namen die Bezeichnung "Gesellschaft für seemäßige Verpackungen" führt, lediglich damit beauftragt, eine von einem anderen Unternehmen erstellte Holzkiste, in dem sich ein in verschweißter Folie wasserdicht verpacktes Maschinenteil befindet, abzuschrägen, um einen Eisenbahntransport der Kiste...

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