JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 411 HGB - Verpackung. Kennzeichnung
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen.
Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.
Fußnoten:
Zu § 411: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).
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