JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 410 HGB - Gefährliches Gut
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
(1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
(2) Der Frachtführer kann, sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist,
Fußnoten:
Zu § 410: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588), geändert durch G vom 13. 7. 2001 (BGBl I S. 1542).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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