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JuraForum.deGesetzeHGB§ 408 HGB - Frachtbrief 

§ 408 HGB - Frachtbrief

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen:


In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für zweckmäßig halten.

(2) Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden.
Der Absender kann verlangen, dass auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet.
Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen.
Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer.


Fußnoten:


Zu § 408: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
        • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 444 Ladeschein
        • Zweiter Unterabschnitt (Beförderung von Umzugsgut)
      • § 451b Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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