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JuraForum.deGesetzeHGB§ 407 HGB - Frachtvertrag 

Stand: 20.05.2013

§ 407 HGB - Frachtvertrag

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.



Weitere Vorschriften um § 407 HGB

Entscheidungen zu § 407 HGB

  • BGH, 29.07.2009, I ZR 171/08
    Bei der Bestimmung des Wertes des Gutes im beschädigten Zustand am Ort und zur Zeit seiner Übernahme i.S. des § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ist vom Beschaffungswert auszugehen, den das Gut für den Empfänger hat. Maßgeblich sind daher die Verhältnisse auf dem Teilmarkt und der Handelsstufe, auf denen sich der Empfänger das Gut...
  • OLG-NUERNBERG, 24.01.2008, 11 U 1017/07 BSch
    1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel ist mit "Gerichtsstand" überschrieben und befasst sich in seinen ersten beiden Sätzen unzweifelhaft nur damit. Der folgende dritte Satz "Es gilt niederländisches Recht" kann sich daher nur auf diesen Regelungsgegenstand beziehen. Eine darüber hinausgehende allgemeine...
  • OLG-BREMEN, 19.04.2007, 2 U 49/06
    1. Ist eine Deklarierung eines zu befördernden Gutes auch im so genannten EDI-Verfahren als Wertpaket möglich, begründet das Unterlassen eines Versenders, eine solche vorzunehmen, den Vorwurf des Mitverschuldens, wenn die versandte Ware den Empfänger nicht erreicht. 2. Das Mitverschulden des Versenders, der weder das Paket als...
  • OLG-CELLE, 22.09.2005, 11 U 70/03
    Zum Nachweis einer vertraglichen Überwälzung des Palettentauschrisikos.
  • OLG-BREMEN, 03.02.2005, 2 U 48/04
    1. Wird ein Unternehmen, das in seinem Namen die Bezeichnung "Gesellschaft für seemäßige Verpackungen" führt, lediglich damit beauftragt, eine von einem anderen Unternehmen erstellte Holzkiste, in dem sich ein in verschweißter Folie wasserdicht verpacktes Maschinenteil befindet, abzuschrägen, um einen Eisenbahntransport der Kiste...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 407 HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 407 HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
        • Zweiter Unterabschnitt (Beförderung von Umzugsgut)
      • § 451 Umzugsvertrag
      • § 451g Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
      • § 451h Abweichende Vereinbarungen
        • Dritter Unterabschnitt (Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln)
      • § 452 Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
      • § 452d Abweichende Vereinbarungen

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