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JuraForum.deGesetzeHGB§ 407 HGB - Frachtvertrag 

§ 407 HGB - Frachtvertrag

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
         Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn


Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.


Fußnoten:


Zu § 407: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
        • Zweiter Unterabschnitt (Beförderung von Umzugsgut)
      • § 451 Umzugsvertrag
      • § 451g Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
      • § 451h Abweichende Vereinbarungen
        • Dritter Unterabschnitt (Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln)
      • § 452 Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
      • § 452d Abweichende Vereinbarungen

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