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JuraForum.deGesetzeHGB§ 402 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 402 HGB

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Dritter Abschnitt (Kommissionsgeschäft)

Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Nachteil des Kommittenten abgeändert werden.


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