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JuraForum.deGesetzeHGB§ 399 HGB 

§ 399 HGB

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Dritter Abschnitt (Kommissionsgeschäft)

Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die in § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.



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