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JuraForum.deGesetzeHGB§ 396 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 396 HGB

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Dritter Abschnitt (Kommissionsgeschäft)

(1) Der Kommissionär kann die Provision fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist. Ist das Geschäft nicht zur Ausführung gekommen, so hat er gleichwohl den Anspruch auf die Auslieferungsprovision, sofern eine solche ortsgebräuchlich ist; auch kann er die Provision verlangen, wenn die Ausführung des von ihm abgeschlossenen Geschäfts nur aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grund unterblieben ist.

(2) Zu dem von dem Kommittenten für Aufwendungen des Kommissionärs nach den §§ 670 und 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leistenden Ersatz gehört auch die Vergütung für die Benutzung der Lagerräume und der Beförderungsmittel des Kommissionärs.


Weitere Vorschriften um § 396 HGB

Entscheidungen zu § 396 HGB

  • OLG-THUERINGEN, 28.11.2007, 4 U 711/06
    1. Die Auslegung des Vertragsinhalts - hier des str. Kommissionsvertrags - auf der Grundlage der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ist rechtliche Würdigung, die bei vom Ausgangsgericht fehlerhafter Inhaltsbestimmung vom Senat (erneut) vorzunehmen ist. 2. Enthält der (Kommissions)Vertrag keine den Aufwendungsersatz regelnde...
  • BGH, 20.03.2003, I ZR 225/00
    a) Preisbindungsbestimmungen in einem Kommissionsvertrag sind AGB-rechtlich unbedenklich, da sie lediglich die im Gesetz enthaltene Regelung wiederholen, wonach der Kommissionär dem Kommittenten gegenüber einem Weisungsrecht unterliegt. Dasselbe gilt für Preisbindungsbestimmungen in einem Kommissionsagenturvertrag, es sei denn, daß...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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