JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 395 HGB
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Dritter Abschnitt (Kommissionsgeschäft)
Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.
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