JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 392 HGB
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Dritter Abschnitt (Kommissionsgeschäft)
(1) Forderungen aus einem Geschäft, das der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.
(2) Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten.
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