JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 389 HGB
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Dritter Abschnitt (Kommissionsgeschäft)
Unterlässt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.
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