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JuraForum.deGesetzeHGB§ 387 HGB 

Stand: 17.06.2013

§ 387 HGB

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Dritter Abschnitt (Kommissionsgeschäft)

(1) Schließt der Kommissionär zu vorteilhafteren Bedingungen ab, als sie ihm von dem Kommittenten gesetzt worden sind, so kommt dies dem Kommittenten zustatten.

(2) Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionär verkauft, den von dem Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt oder wenn der Preis, für welchen er einkauft, den von dem Kommittenten bestimmten höchsten Preis nicht erreicht.


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