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JuraForum.deGesetzeHGB§ 381 HGB 

Stand: 19.04.2013

§ 381 HGB

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Zweiter Abschnitt (Handelskauf)

(1) Die in diesem Abschnitt für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren.

(2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.


Weitere Vorschriften um § 381 HGB

Entscheidungen zu § 381 HGB

  • OLG-MUENCHEN, 14.09.2005, 7 U 2023/05
    1. Kauft der Hersteller von Trinkwassersprudelgeräten Vorprodukte und haben die Parteien dieses Handelskaufs für die Rückgabe vom Verbraucher als fehlerhaft beanstandeter Ware besondere Modalitäten ("Reklamationsschema") vereinbart, so sind hierdurch die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten im Zweifel nicht...
  • OLG-DUESSELDORF, 19.01.2001, 22 U 99/00
    Leitsätze: 1. Mängel an nach Muster hergestellten Metallbauteilen - hier: Verbindungselemente der Trauf- und Firstpunkte einer Zeltkonstruktion - müssen gemäß §§ 377, 381 Abs.2 HGB unverzüglich gerügt werden. 2. Werden nach Muster hergestellte Metallbauteile wie vorgesehen beim Aufbau von Ausstellungszelten verwendet, so...

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