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JuraForum.deGesetzeHGB§ 37a HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 37a HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Dritter Abschnitt (Handelsfirma)

(1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden.

(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.

(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.

(4) Wer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. § 14 Satz 2 gilt entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 37a HGB

Entscheidungen zu § 37a HGB

  • OLG-FRANKFURT, 22.04.2005, 15 U 227/04
    Zum Anspruch auf Löschung eines Domain-Namens auf der Grundlage von § 12 BGB.
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 30.08.2001, 4 U 90/00
    Unterscheidungskraft von Namenszusätzen im Marken- und Firmenrecht 1. Mit der Hinzufügung des Namenskürzels "H.-I." und dem Zusatz "Innovation" hat der prioritätsjüngere Namensträger alles Erforderliche getan, um Verwechslungen mit dem älteren Namensträger auszuschließen, der dem gleichen Familiennamen seinerseits den Zusatz...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 03.04.2001, 5 U 8772/99
    Der Firmenbestandteil und Markenbestandteil "Immobilien-Börse" verfügt über keine Kennzeichnungskraft, sondern ist rein beschreibend.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 37a HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Erstes Buch (Handelsstand)
      • Dritter Abschnitt (Handelsfirma)
    • § 33
    • Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      • Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
        • Dritter Titel (Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten)
      • § 125a

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