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JuraForum.deGesetzeHGB§ 373 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 373 HGB

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Zweiter Abschnitt (Handelskauf)

(1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.

(2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.

(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.

(4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.

(5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Ort der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkauf hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.


Weitere Vorschriften um § 373 HGB

Entscheidungen zu § 373 HGB

  • OLG-MUENCHEN, 31.05.2000, 7 U 2280/99
    Leitsatz: Vereinbaren die Parteien im Rahmen eines Liefervertrages ein 100%iges unbefristetes Retourenrecht, so ist diese Regelung als Vereinbarung eines Rücktrittsrechts i.S.v. § 346 BGB auszulegen.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 373 HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Zweiter Abschnitt (Handelskauf)
    • § 374
    • § 376
    • § 379
      • Dritter Abschnitt (Kommissionsgeschäft)
    • § 388
    • § 389
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
        • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 419 Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
      • Sechster Abschnitt (Lagergeschäft)
    • § 471 Erhaltung des Gutes

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