Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeHGB§ 37 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 37 HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Dritter Abschnitt (Handelsfirma)

(1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergericht zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.

(2) Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.


Weitere Vorschriften um § 37 HGB

Entscheidungen zu § 37 HGB

  • OLG-FRANKFURT, 22.04.2005, 15 U 227/04
    Zum Anspruch auf Löschung eines Domain-Namens auf der Grundlage von § 12 BGB.
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 30.08.2001, 4 U 90/00
    Unterscheidungskraft von Namenszusätzen im Marken- und Firmenrecht 1. Mit der Hinzufügung des Namenskürzels "H.-I." und dem Zusatz "Innovation" hat der prioritätsjüngere Namensträger alles Erforderliche getan, um Verwechslungen mit dem älteren Namensträger auszuschließen, der dem gleichen Familiennamen seinerseits den Zusatz...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 03.04.2001, 5 U 8772/99
    Der Firmenbestandteil und Markenbestandteil "Immobilien-Börse" verfügt über keine Kennzeichnungskraft, sondern ist rein beschreibend.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 37 HGB:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 37 HGB"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche