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JuraForum.deGesetzeHGB§ 365 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 365 HGB

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) In betreff der Form des Indossaments, in betreff der Legitimation des Besitzers und der Prüfung der Legitimation sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung entsprechende Anwendung.

(2) Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsverfahren eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit bestellt, Leistung nach Maßgabe der Urkunde von dem Schuldner verlangen.

§ 365 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt Art. 13, 14 Abs. 2, Art. 16 u. 40 Abs. 3 Satz 2 des Wechselgesetzes 4133-1 gem. Art. 3 Abs. 1 G v. 21.6.1933 I 409


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