JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 361 HGB
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Ort gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.
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