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JuraForum.deGesetzeHGB§ 354a HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 354a HGB

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist.



Weitere Vorschriften um § 354a HGB

Entscheidungen zu § 354a HGB

  • BGH, 29.07.2009, I ZR 171/08
    Bei der Bestimmung des Wertes des Gutes im beschädigten Zustand am Ort und zur Zeit seiner Übernahme i.S. des § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ist vom Beschaffungswert auszugehen, den das Gut für den Empfänger hat. Maßgeblich sind daher die Verhältnisse auf dem Teilmarkt und der Handelsstufe, auf denen sich der Empfänger das Gut...
  • BGH, 13.11.2008, VII ZR 188/07
    Ist eine trotz Abtretungsverbot erfolgte Abtretung nach § 354 a Satz 1 HGB wirksam, kann der Schuldner in Kenntnis der Abtretung mit dem Zedenten keinen Vergleich schließen, nach dem die Forderung ganz oder teilweise nicht mehr geltend gemacht werden kann.
  • OLG-DUESSELDORF, 26.02.2008, I-24 U 126/07
    1. Überweist der Rechtsschutzversicherer weisungswidrig auf ein Konto des Rechtsanwalts bei einer anderen als der ihm benannten Bank, so ist nicht die empfangende Bank, sondern der Rechtsanwalt zum Ausgleich verpflichtet. 2. Das Abtretungsverbot in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag unter Kaufleuten ist unwirksam. 3. Ein...
  • OLG-THUERINGEN, 10.10.2007, 7 U 137/07
    1. Liegen die Voraussetzungen nach § 354a S. 1 HGB vor, dann kann der Schuldner mit dem bisherigen Gläubiger abweichend von § 407 Abs. 1 BGB auch bei Kenntnis der Abtretung einen Vergleich schließen. 2. Eine Vereinbarung zwischen Schuldner und neuem Gläubiger mit dem Inhalt, nur noch an den neuen Gläubiger zu zahlen, ist nach §...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 25.09.2007, 7 U 5/07
    1. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Erstattung von Kosten für die Einlagerung von Baumaterialen (hier: zur Wiederverwendung bestimmte Fußbodendielen) vom Unternehmer verlangt werden können. 2. Mehraufwendungen im Sinne des § 304 BGB ist auch das Lagergeld gemäß § 354 Abs. 1 HGB.
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Erwähnungen von § 354a HGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 354a HGB:

  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Zweiter Abschnitt (Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen)
      • 2a. (Refinanzierungsregister)
    • § 22d Refinanzierungsregister

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