JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 354a HGB
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam.
Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten.
Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist.
Fußnoten:
Zu § 354a: Eingefügt durch G vom 25. 7. 1994 (BGBl I S. 1682), geändert durch G vom 12. 8. 2008 (BGBl I S. 1666).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 354a HGB" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum