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JuraForum.deGesetzeHGB§ 352 HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 352 HGB

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäft Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.

(2) Ist in diesem Gesetzbuch die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.



Weitere Vorschriften um § 352 HGB

Entscheidungen zu § 352 HGB

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 16.05.2006, 4 U 654/04
    Zu Sorgfaltspflichten des Werkunternehmers bei Rohrvortriebsarbeiten.
  • OLG-ROSTOCK, 13.01.2006, 8 U 79/04
    Die Vereinbarung eines gemeinsamen Sperrkontos keine Voraussetzung für die Einzahlung eines Einbehaltes. In der Aufforderung des Auftragnehmers zur Einzahlung ohne Angabe eines Sperrkontos ist ein konkludenter Verzicht auf die Wahl eines bestimmten Bankinstitutes zu sehen. Indem der Auftragnehmer ohne Angabe des Bankinstitutes eine...
  • OLG-NAUMBURG, 15.03.2005, 4 U 135/04 (Hs)
    Eine allgemeine Versorgung im Sinne des § 1 KWKG liegt auch dann vor, wenn KWK-Strom von dem Erzeuger in das vorgelagerte Netz eingespeist wird und dieses grundsätzlich für jeden Abnehmer offen ist (allgemeine mittelbare Versorgung). Ein Anspruch auf Belastungsausgleich gegen den vorgelagerten Netzbetreiber scheidet aus, wenn der...
  • OLG-BRAUNSCHWEIG, 03.02.2005, 2 U 201/03
    1) Im gewerblichen Bereich spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden. Es ist deshalb prima facie anzunehmen, dass die in einer mit der Bestellung korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in...
  • OLG-NAUMBURG, 01.11.2004, 4 U 155/04 (Hs)
    Zur Methodik der Stichprobenziehung bei einer Sachgesamtheit.
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Erwähnungen von § 352 HGB in anderen Vorschriften

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