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Stand: 17.06.2013
§ 350 HGB
Handelsgesetzbuch
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
Weitere Vorschriften um § 350 HGB
Entscheidungen zu § 350 HGB
- OLG-DUESSELDORF, 11.03.2008, I-24 U 98/07
1. Erklärt sich ein Dritter bereit, die Kosten eines Mandats zu übernehmen, liegt darin nicht ohne weiteres die Beauftragung des Rechtsanwalts in eigenem Namen.
2. Die Kostenübernahmeerklärung des Dritten ist als Schuldversprechen formbedürftig, es sei denn er handelt als Kaufmann.
- OLG-NAUMBURG, 22.12.2005, 2 U 49/05
1. Zur Abgrenzung einer Garantievereinbarung von einer Bürgschaft.
2. Eine Bürgschaft, die ein Gesellschafter oder Geschäftsführer für seine Gesellschaft übernimmt, ist für ihn selbst dann kein Handelsgeschäft, wenn er Alleingeschäftsführer oder Alleingesellschafter der Gesellschaft ist.
3. Auch wenn der Bürge selbst auch...
- BGH, 08.11.2005, XI ZR 34/05
An der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 133, 71, 77, 78; 133, 220, 223; 144, 370, 380 und Senatsurteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710 jeweils m.w.Nachw.) zur entsprechenden Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Allein- oder...
- OLG-NAUMBURG, 01.03.2005, 9 U 111/04
Bei einem Mietvertrag für längere Zeit als 1 Jahr unterliegt der Schuldbeitritt dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB. Mangelt es dem Schuldbeitritt an dieser Form, ist er unwirksam.
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