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JuraForum.deGesetzeHGB§ 349 HGB 

§ 349 HGB

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu.
Das Gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      • Erster Teil (Unternehmensverträge)
        • Dritter Abschnitt (Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger)
      • § 303 Gläubigerschutz

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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