JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 349 HGB
Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu.
Das Gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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