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JuraForum.deGesetzeHGB§ 347 HGB 

Stand: 17.06.2013

§ 347 HGB

Handelsgesetzbuch

   Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.


Weitere Vorschriften um § 347 HGB

Entscheidungen zu § 347 HGB

  • OLG-FRANKFURT, 02.07.2008, 23 U 55/07
    1. Die Vertragsbedingungen, die ein Anleger und eine Kapitalanlagegesellschaft vereinbaren, können nachträglich auch dann nur schriftlich geändert werden, wenn ein Spezialfonds betroffen ist, der nur für diesen einen Anleger aufgelegt worden ist. 2. Auch der Anleger, der einer Kapitalanlagegesellschaft vorwirft, sie habe einen...
  • OLG-NAUMBURG, 15.07.2002, 1 U 153/99
    1. Im kaufmännischen Rechtsverkehr (hier im Rahmen eines Erstvermietungsgarantievertrages) bestehen strengere Sorgfaltsanforderungen an den Leistungspflichtigen als im allgemeinen Rechtsverkehr. 2. Es ist weder möglich noch geboten, für das Gebiet der neuen Bundesländer in der Zeit unmittelbar nach der Wiedervereinigung...

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