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JuraForum.deGesetzeHGB§ 342e HGB - Bußgeldvorschriften 

Stand: 20.05.2013

§ 342e HGB - Bußgeldvorschriften

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Sechster Abschnitt (Prüfstelle für Rechnungslegung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 342b Abs. 4 Satz 1 der Prüfstelle eine Auskunft nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.


Weitere Vorschriften um § 342e HGB

Entscheidungen zu § 342e HGB

  • OLG-FRANKFURT, 29.11.2007, WpÜG 2/07
    1. Im Enforcementverfahren ist eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. 2. Den Umfang ihrer Ermittlungen kann die BaFin nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmen. 3. Die Auskunftspflicht des Abschlussprüfers ist gegenüber der Auskunftspflicht der Organe der...

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