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JuraForum.deGesetzeHGB§ 342 HGB - Privates Rechnungslegungsgremium 

§ 342 HGB - Privates Rechnungslegungsgremium

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Fünfter Abschnitt (Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat)

(1) Das Bundesministerium der Justiz kann eine privatrechtlich organisierte Einrichtung durch Vertrag anerkennen und ihr folgende Aufgaben übertragen:


Es darf jedoch nur eine solche Einrichtung anerkannt werden, die auf Grund ihrer Satzung gewährleistet, dass die Empfehlungen und Interpretationen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht.
Soweit Unternehmen oder Organisationen von Rechnungslegern Mitglied einer solchen Einrichtung sind, dürfen die Mitgliedschaftsrechte nur von Rechnungslegern ausgeübt werden.

(2) Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachte Empfehlungen einer nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Einrichtung beachtet worden sind.


Fußnoten:


Zu § 342: Eingefügt durch G vom 27. 4. 1998 (BGBl I S. 786), geändert durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Fünfter Abschnitt (Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat)
    • § 342a Rechnungslegungsbeirat

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