JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 342 HGB - Privates Rechnungslegungsgremium
Drittes Buch (Handelsbücher)
Fünfter Abschnitt (Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat)
(1) Das Bundesministerium der Justiz kann eine privatrechtlich organisierte Einrichtung durch Vertrag anerkennen und ihr folgende Aufgaben übertragen:
Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung,
Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften,
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien und
Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinn des § 315a Abs. 1.
Es darf jedoch nur eine solche Einrichtung anerkannt werden, die auf Grund ihrer Satzung gewährleistet, dass die Empfehlungen und Interpretationen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht.
Soweit Unternehmen oder Organisationen von Rechnungslegern Mitglied einer solchen Einrichtung sind, dürfen die Mitgliedschaftsrechte nur von Rechnungslegern ausgeübt werden.
(2) Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachte Empfehlungen einer nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Einrichtung beachtet worden sind.
Fußnoten:
Zu § 342: Eingefügt durch G vom 27. 4. 1998 (BGBl I S. 786), geändert durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 342 HGB - Privates Rechnungslegungsgremium" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum