JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 341p HGB - Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds
Drittes Buch (Handelsbücher)
Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für
Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften
für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
Die Strafvorschriften des § 341m, die Bußgeldvorschrift des § 341n sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 341o gelten auch für Pensionsfonds im Sinn des § 341 Abs. 4 Satz 1.
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