Drittes Buch (Handelsbücher) Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für
Unternehmen bestimmter Geschäftszweige) Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften
für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds) Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
Personen, die
1.
als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
2.
als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs. 1 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335 anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
BUNDESFINANZHOF
1. Beitragsrückerstattungen im Lebensversicherungsgeschäft werden i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 KStG 1984/1991 aufgrund des Jahresergebnisses gewährt, wenn und soweit sie wegen der Höhe des nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnisses gewährt werden.
2. Rückstellungen für...
Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften
für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
Vierter Unterabschnitt (Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers)
§ 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers
Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für
Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften
für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
§ 341p Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf
Pensionsfonds
Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.