JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 341o HGB - Festsetzung von Ordnungsgeld
Drittes Buch (Handelsbücher)
Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
Personen, die
als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs. 1 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335 anzuhalten.
§ 335 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten:
Zu § 341o: Neugefasst durch G vom 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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