JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 341k HGB - Prüfung
Drittes Buch (Handelsbücher)
Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
Sechster Titel (Prüfung)
(1) Versicherungsunternehmen haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluss und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts prüfen zu lassen.
§ 319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.
(2) § 318 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses vom Aufsichtsrat bestimmt wird.
§ 318 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des § 321 Abs. 1 Satz 3 hat der Abschlussprüfer die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(4) Versicherungsunternehmen, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben § 324 anzuwenden, wenn sie kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss.
Dies gilt für landesrechtliche öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen nur, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht.
Fußnoten:
Zu § 341k: Eingefügt durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1377), geändert durch G vom 27. 4. 1998 (BGBl I S. 786) und 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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