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JuraForum.deGesetzeHGB§ 341g HGB - Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle 

§ 341g HGB - Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

Handelsgesetzbuch

   Drittes Buch (Handelsbücher)
      Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
         Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
            Vierter Titel (Versicherungstechnische Rückstellungen)

(1) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Geschäftsjahres eingetretenen, aber noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen zu bilden.
Hierbei sind die gesamten Schadenregulierungsaufwendungen zu berücksichtigen.

(2) Für bis zum Abschlussstichtag eingetretene, aber bis zur inventurmäßigen Erfassung noch nicht gemeldete Versicherungsfälle ist die Rückstellung pauschal zu bewerten.
Dabei sind die bisherigen Erfahrungen in Bezug auf die Anzahl der nach dem Abschlussstichtag gemeldeten Versicherungsfälle und die Höhe der damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen.

(3) Bei Krankenversicherungsunternehmen ist die Rückstellung anhand eines statistischen Näherungsverfahrens zu ermitteln.
Dabei ist von den in den ersten Monaten des nach dem Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres erfolgten Zahlungen für die bis zum Abschlussstichtag eingetretenen Versicherungsfälle auszugehen.

(4) Bei Mitversicherungen muss die Rückstellung der Höhe nach anteilig zumindest derjenigen entsprechen, die der führende Versicherer nach den Vorschriften oder der Übung in dem Land bilden muss, von dem aus er tätig wird.

(5) Sind die Versicherungsleistungen auf Grund rechtskräftigen Urteils, Vergleichs oder Anerkenntnisses in Form einer Rente zu erbringen, so müssen die Rückstellungsbeträge nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechnet werden.


Fußnoten:


Zu § 341g: Eingefügt durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1377).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
        • Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
          • Achter Titel (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
        • § 341n Bußgeldvorschriften
  • Körperschaftsteuergesetz (KStG)
    • Zweiter Teil (Einkommen)
      • Drittes Kapitel (Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Bausparkassen)
    • § 20 Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen

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