JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 341d HGB - Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung
Drittes Buch (Handelsbücher)
Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige)
Zweiter Unterabschnitt (Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds)
Dritter Titel (Bewertungsvorschriften)
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungen, für die ein Anlagestock nach § 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bilden ist, sind mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die §§ 341b, 341c sind nicht anzuwenden.
Fußnoten:
Zu § 341d: Eingefügt durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1377).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 341d HGB - Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum